Wybierz język:   
  • Wersja polska
  • Deutch version

Konsulat Republiki Austrii w Katowicach

Reisepässe/ Personalausweise für Kinder bis 12. Lebensjahr

Ausstellung eines Reisepasses
Ausstellung eines Personalausweises

 

Für Minderjährige werden nur mehr biometrische Reisepässe mit Datenträger (Chip) ausgestellt, wobei erst ab dem 12. Lebensjahr die Reisepässe mit Fingerabdruck produziert werden. Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises können gemäß § 1 (1) PassGesetz-Durchführungsverordnung zum Zweck der Identitätsfeststellung nur bei persönlicher Anwesenheit des Minderjährigen eingebracht werden.

Laut Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.05.2009 können Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises persönlich bei jeder österreichischen, sachlich zuständigen Vertretungsbehörde entweder in Polen (derzeit nur die Österreichische Botschaft Warschau) oder an einer österreichischen Vertretungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Passbefugnis gestellt werden, wenn der Hauptwohnsitz des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Österreich) liegt.


Anträge auf Ausstellung eines Passes für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Personalausweise können auch bei den österreichischen Honor(general)konsulaten in Krakau, Breslau, Danzig, Kattowitz und Posen eingebracht werden.


Sie können einen neuen Reisepass oder Personalausweis auch in Österreich bei jeder Passbehörde beantragen. Bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ist der Antrag bei der nach dem Hauptwohnsitz oder der sachlich zuständigen Behörde in Österreich einzubringen.


Die Gültigkeitsdauer des Passes und Personalausweises beträgt bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes 2 Jahre, vom 2. bis zum 12. Lebensjahr 5 Jahre sowie ab dem 12. Lebensjahr 10 Jahre.

 

Persönliche Antragstellung:
a) Unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre): Die Antragstellung erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter im Beisein des unmündigen Minderjährigen.
b) Mündige Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren): Die Antragstellung kann durch den Minderjährigen selbst erfolgen; die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss entweder persönlich vor Ort oder durch eine beglaubigte schriftliche Zustimmungserklärung erfolgen.

Zur Gewährleistung einer kurzen Bearbeitungsdauer sind die nachfolgend aufgelisteten Dokumente im Original notwendig:

  1. Je ein Antragsformular vollständig ausgefüllt (auch die Spalten "beizubringende Nachweise").
  2. Erklärung zum Personenstand betreffend das minderjährige Kind und den österreichischen Elternteil.
  3. Erklärung zur Identität durch den Erziehungsberechtigten
  4. Geburtsurkunde
  5. Falls zutreffend, Heiratsurkunde der Eltern bzw. zutreffendenfalls Heiratsurkunde mit Vermerk der Scheidung oder Scheidungsurteil und Sorgerechtsbeschluss, jeweils mit Rechtskraftvermerk
  6. Staatsbürgerschaftsnachweis (Original)
  7. Meldenachweis (nicht älter als 3 Monate)
  8. Bisheriger Reisepass oder bei Diebstahl/Verlust ein anderer Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) und eine polizeiliche Verlust- oder Diebstahlanzeige. Bisheriger Personalausweis bzw. bei Erstausstellung ein Lichtbildausweis (z.B. Reisepass) oder bei Diebstahl/Verlust ein anderer Lichtbildausweis (z.B.Reisepass) und eine polizeiliche Verlust- oder Diebstahlanzeige.
  9. Gültiger amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreter (beide Elternteile) oder des alleinerziehenden Elternteils.
  10. Schriftliche Zustimmungserklärung des anderen Elternteils, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, aber nur ein Elternteil vorspricht.
  11. Je Antrag ein Passfoto (35x45mm) entsprechend den Kriterien für biometrische Ausweise, nicht älter als 6 Monate (siehe www.passbildkriterien.at).
  12. Die Gebühr ist bei persönlicher Antragstellung in bar in polnischer Landeswährung zu entrichten:

Reisepass: 76,00 Euro (für Kinder über dem 12. Lebensjahr), 30,00 Euro (für Kinder unter dem 12. Lebensjahr) gemäß TP 6 (1 bzw. 2) Konsulargebührengesetz (KGG).
Personalausweis: 62,00 Euro (für Jugendliche über dem 16. Lebensjahr), 27,00 Euro (für Kinder unter dem 16. Lebensjahr) gemäß TP 6 (5 bzw. 6) KGG. Für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wird bei Beantragung eines Personalausweises in einem Honorar(general)konsulat eine zusätzliche Gebühr gemäß TP 6(7) b) in Höhe von € 15,00 eingehoben.

Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses ode Personalausweises für ein Kind vor dem zweiten Lebensjahr.
Die Nichtvorlage einzelner der oben genannten Dokumente kann zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen. Im Einzelfall können darüber hinaus noch zusätzliche Dokumente verlangt werden, wenn dies für die weitere Bearbeitung erforderlich ist.

Anträge, die auf dem Postwege eintreffen, können nicht bearbeitet werden, da zwecks Identitätsfeststellung die persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Alle bislang ausgestellten österreichischen Reisepässe bleiben weiterhin bis zum Ablaufdatum gültig. Eine Miteintragung eines Kindes in den Reisepass ist nicht möglich. Der Wohnort bzw. die Adresse sind im Reisepass und Personalausweis nicht enthalten.


Bearbeitungszeit: 3 – 4 Wochen