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Konsulat Republiki Austrii w Katowicach

Ausstellung eines Personalausweises - Erwachsene

Seit dem 30. März 2009 werden nur mehr biometrische Reisepässe mit Fingerabdruck produziert. Die Erfassung der Fingerabdrücke erfolgt ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr. Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises können gemäß § 1 (1) Passgesetz-Durchführungsverordnung zum Zweck der Identitätsfeststellung nur persönlich bei der Konsulatsabteilung der Botschaft in Warschau eingebracht werden. Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises können persönlich auch bei den folgenden Honorar(general)konsulaten eingebracht werden: Krakau.

Mit 2. August 2021 wurde in Österreich der neue Personalausweis mit Fingerabdruck eingeführt. Der neue Personalausweis ist mit einem Chip ausgestattet, auf dem auch zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Durch die Fingerabdrücke im Chip wird die Fälschungssicherheit erhöht und die eindeutige Zuordnung des Passes zu seiner Besitzerin/seinem Besitzer noch einfacher nachweisbar. 


Laut Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.05.2009 können Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises persönlich auch an einer österreichischen Vertretungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Passbefugnis gestellt werden, wenn der Hauptwohnsitz des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Österreich) liegt.
Sie können einen neuen Reisepass oder Personalausweis auch in Österreich bei jeder Passbehörde beantragen. Bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ist der Antrag bei der nach dem Hauptwohnsitz oder der sachlich zuständigen Behörde in Österreich einzubringen.


Zur Gewährleistung einer kurzen Bearbeitungsdauer sind die nachfolgend aufgelisteten Dokumente im Original notwendig:

  1. Je ein Antragsformular vollständig ausgefüllt (auch die Spalten "beizubringende Nachweise").
  2. Erklärung zum Personenstand (Formular)
  3. Geburtsurkunde
  4. Zutreffendenfalls Heiratsurkunde bzw. zutreffendenfalls Heiratsurkunde mit Vermerk der Scheidung oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  5. Staatsbürgerschaftsnachweis im Original
  6. Nachweis akademischer Grade, falls vorhanden und deren Eintrag gewünscht wird.
  7. Meldenachweis (nicht älter als 3 Monate)
  8. Bisheriger Reisepass oder bei Diebstahl/Verlust ein anderer Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) und eine polizeiliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige. Bisheriger Personalausweis bzw. bei Erstausstellung ein anderer Lichtbildausweis (z.B. Reisepass) oder bei Diebstahl/Verlust ein anderer Lichtbildausweis (z.B. Reisepass) und eine polizeiliche Verlust- oder Diebstahlanzeige.
  9. Je Antrag ein Passfoto (35 x 45 mm) entsprechend den Kriterien für biometrische Ausweise, nicht älter als 6 Monate (siehe www.passbildkriterien.at).
  10. Die Gebühr ist bei persönlicher Antragstellung in polnischer Landeswährung in bar zu entrichten (keine Kreditkarten):
  • 76,00 Euro für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß TP 6 (1) Konsulargebührengesetz (KGG)
  • 62,00 Euro für die Ausstellung eines Personalausweises gemäß TP 6 (5) KGG

Bei Antragstellung eines Personalausweises bei einem Honorar(general)konsulat wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe € 15,00 (in PLN) gemäß TP 6 (7) b) eingehoben.

Die Nichtvorlage einzelner der oben genannten Dokumente kann zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen. Im Einzelfall können darüber hinaus noch zusätzliche Dokumente verlangt werden, wenn dies für die weitere Bearbeitung erforderlich ist.


Anträge, die auf dem Postwege eintreffen, können nicht bearbeitet werden, da zwecks Identitätsfeststellung die persönliche Anwesenheit bei der Behörde erforderlich ist.
Alle bislang ausgestellten österreichischen Reisepässe bleiben weiterhin bis zum Ablaufdatum gültig.

Eine Miteintragung eines Kindes in den Reisepass ist nicht möglich.
Der Wohnort bzw. die Adresse sind im Reisepass und Personalausweis nicht enthalten.


Bearbeitungszeit: ca. 2 - 3 Wochen